Octavian

Der Machtkampf zwischen Octavian und Antonius

2.1 Die Staatsstreichdebatte um Octavian

Cassius Dio berichtet von den Kriegsvorbereitungen der Triumvirn, die ab dem Jahre 32 v. Chr. nicht mehr verheimlicht werden. Gnaeus Domitius und Gaius Sosius, zwei Freunde des Antonius, waren Konsuln geworden und vor allem letzterer wetterte sofort gegen Octavian. Erst das Veto des Volkstribun Nonius Balbus verhinderte Maßnahmen gegen ihn. Dieser hielt sich außerhalb Roms auf, um die erwarteten Anklagen in Ruhe zu überdenken.[5] "Darauf kehrte er in die Stadt zurück und rief den Senat zusammen[6], nachdem er sich zu seinem Schutz mit Soldaten und Parteigängern, die heimlich Dolche bei sich trugen, umgeben hatte. Und er nahm zwischen den zwei Konsuln auf seinem Amtssitz [(der sella crulis)] Platz und verteidigte sich von hier aus in einer langen, maßvollen Rede, wobei er zahlreiche Anklagen gegen Sosius sowohl wie Antonius erhob".[7]
Auch wenn Dio nichts über das ungesetzliche Verhalten Octavians sagt, und das obwohl "in keiner [anderen] erhaltenen oder rekonstruierten Quelle Antonius und Octavian in solchem Maße schonungslos realistisch geschildert werden"[8], stellt sich die Frage, welchen rechtlichen Status er Anfang des Jahres 32 innehatte.
Den Anstoß dazu geben Schilderungen, nach denen sich Antonius und Octavian im Jahre 37 v. Chr. in Tarent trafen und neben anderen Abmachungen "ihre eigene Führerstellung [...] um weitere fünf Jahre [verlängerten], nachdem der erste Zeitraum abgelaufen war."[9] Das zweite Triumvirat beginnt rückwirkend Anfang 37 und endet damit für den überwiegenden Teil der Forschung am 31.12.33. Der spätere Kaiser selbst bestätigt das: "Triumvir zur Neuordnung des Staates war ich ohne Unterbrechung 10 Jahre lang."[10] Erst für das Jahr 31 ist das Konsulat für Octavian vorgesehen, für das entscheidende Jahr 32 wäre er damit Privatmann. Hier setzt die Forschung ein und sucht nach der Legitimation für das oben geschilderte Verhalten.

Theodor Mommsen sah in dem Vorgang keinen Staatsstreich, da seiner Meinung nach die Form der konstituierenden Gewalt eines Triumvirn nicht an eine rechtsverbindliche Zeitgrenze gebunden war.[11] Demnach, und darin sind ihm viele gefolgt, erlosch die triumvirale potestas nicht an dem entsprechendem Datum, sondern musste vom Amtsinhaber wieder abgegeben werden.[12]
Für Ulrich Wilcken verändert sich die triumvirale Gewalt Octavians erst durch die Amtsenthebung Antonius`. Octavian kann als Einzelner kein Triumvirat bekleiden und behält doch die faktische Gewalt dieses Amtes. Zusätzlich wird ihm ein damit kumulierendes Notstandskommando übertragen.[13]
Dem von Mommsen begründeten Ansatz gegenüber steht die Meinung, beginnend mit Kromayer, das am 31. Dezember 33 die gesetzliche Frist ablief und Octavian mit seinem Verhalten einen Staatsstreich begann.[14]

Einen neuen Ansatz bietet Girardet, ausgehend von der Situation nach Ablauf des ersten Triumvirats. Mit Beginn des Jahres 37 verlieren die Machthaber demnach Privilegien und innenpolitische Befugnisse, dürfen das imperium proconsulare aber im Bereich militae weiterführen. Diese Befugnis eines Promagistrates erlosch, wenn der Befugnisträger das pomerium[15] in Rom überschritt. Da auch Octavian zu Beginn des Jahres 32 diese Befugnis noch durch die Provinzherrschaft in Illyrien[16] innehatte, geht Girardet im Gegensatz zur gesamten Forschung davon aus, dass er sich nicht intra pomerium aufhielt und dadurch seine Aktionen legitimierte.[17]
Antonius hatte durch die Provinzherrschaft in Ägypten eine legitime Machtbasis. Er vermied den Titel Triumvir nach dem das Jahr 32 angebrochen war und durfte sich doch aufgrund der faktischen Macht als Herrscher des Ostens fühlen.

[5] vgl. Dio 50, 2, 2 - 4. S. 310f.

[6] Wesentlich wahrscheinlicher ist, das ein Volkstribun den Senat für Octavian versammelte.

[7] Dio 50, 2, 5. S. 311.

[8] Mannwald, B.: Cassius Dio und Augustus. Philologische Untersuchung zu den Büchern 45 bis 56 des dionischen Geschichtswerkes, Wiesbaden 1979.

[9] Dio 48, 54, 6. S. 261.

[10] res gestae 7, 1. S. 10.

[11] Mommsen S. 718.

[12] Mommsen S. 720, ihm folgt unter anderem Kienast, D.: Augustus. S. 55. Einige Forscher betonen in diesem Zusammenhang, dass die bei diesem Amt zu erfüllende Aufgabe im Vordergrund stehe und nicht der Titel. Die Argumentation lautet dann: Eine zu bewältigende Aufgabe hält sich nicht an Termine und deshalb darf dem Amtsträger nicht plötzlich die benötigte Gewalt entzogen werden, er braucht Spielraum.

[13] Wilcken, U.: Der angebliche Staatsstreich Octavians im Jahre 32 v. Chr. (1925), In: Schmitthenner, W. (Hrsg.): Augustus, Darmstadt 1969. S. 38 - 71. Wilcken weist auf die unterschiedliche Iteration der beiden verbliebenen Triumvirn hin.

[14] Beginnend mit Kromayer, J.: Die rechtliche Begründung des Prinzipats, Strassburg 1888. Dem folgend vertrat diese Meinung z.B. Syme: RöRe, S. 277.

[15] pomerium: Aus dem Griechischen für Grenze, in Rom die gedachte Linie zwischen urbs und ager effatus. Keine sichtbare Grenze, nur an den Wendepunkten befanden sich Grenzsteine (cippi). Das p. konnte vorverlegt werden und es umschloß den Raum, der ebenfalls p. genannt wurde. Innerhalb dieses Raumes erlosch jedes militärisches Kommando, weshalb sich entsprechende Amtsträger nur außerhalb aufhielten und auch die comitia centuriata extra pomerium abgehalten wurde. Art.: Pomerium. In: DKP. Bd.4, München 1972. Spalte 1015ff.

[16] nach Girardets Spekulation auch noch Sardinia/Corsica und Sicilia, S. 334ff.

[17] vgl. Girardet, K.M.: Der Rechtsstatus Oktavians im Jahre 32 v. Chr. In: Rhein. Mus. 133, 1990. S. 322 - 350.

Zur Sicherung dieser These läßt Girardet die von Dio beschriebene erste Senatssitzung (s.o.), die zweite und dritte, sowie eine Volksversammlung und die Riten zur Kriegserklärung gegen Kleopatra außerhalb des Pomeriums stattfinden. Das sich Octavian in Rom befand und an den beschriebenen Veranstaltungen teilnahm, ist überliefert. Aus dem Fehlen eines konkreten Hinweises, eine Veranstaltung hätte intra pomerium stattgefunden, schlussfolgert er, dass Ovtavian "den Boden der staatsrechtlichen Legalität" (S. 340) nicht verlassen hat. Im neuesten Buch Bringmann, K. und Schäfer, Th.: Augustus und die Begründung des römischen Kaisertums, Berlin 2002, wird dieses Thema lapidar abgehandelt: Die Staatsstreichdebatte sei eine unergiebige Diskussion, da das Recht in jenen Tagen nicht viel galt, Octavian sich terroristischer Mittel bedient habe und letztlich entscheidend doch nur die faktische Macht wäre, die der ehemalige Triumvir, ob mit Gewalt, Androhung derselben, oder nicht, besaß. S. 174, Anm. 121.
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