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3.2 Der Eid auf Octavian und Antonius
In der Frage nach dem rechtlichen Status Octavians schließt sich der Staatsstreichdebatte das Problem des Eides an. Überliefert ist Octavians Selbstdarstellung: "Den Gefolgseid hat mir ganz Italien aus freien Stücken geleistet und mich in dem Krieg, in dem ich Sieger bei Actium war, nachdrücklich als Führer gefordert. Den gleichen Eid geleistet haben die Provinzen Galliens und Spaniens, Afrika, Sizilien und Sardinien."[28] Die Art des Eides erhellt Sueton "Den Einwohnern von Bononia erließ er es sogar öffentlich, auf seinen Namen zu schwören, wie es ganz Italien tun mußte, weil sie von alters her zur Klientel der Antonii gehörten."[29] Es handelte sich also um einen unfreiwilligen Klienteleid, durch den die Gefolgschaft persönlich an den Schutzherren gebunden wurde. [30]
[28] res gestae 25, S. 28f: Iuravit in mea verba tota Italia sponte sua et me belli, quo vici ad Actium, ducem depoposcit. Iuraverunt in eadem verba provinviae Galliae Hispaniae Africa Sicilia Sardinia.
[29] Sueton: Augustus 17, 2, S. 26f: Bononiensibus quoqe gratiam fecit coniurandi cum tota Italia pro partibus suis. (Bei Bononia handelt es sich um das heutige Bologna.) Dio 50, 6, 3 - 5 beschreibt dieselbe Situation, nennt allerdings zur Verwirrung der Forschung eine neue Gründungsurkunde, die Bononia an Octavian binden soll. [30] Durch diese Massnahmen versicherten sich die Patrone normalerweise ihrer Klientel in den Volksversammlungen. Octavian war zum Patron Italiens geworden und verpflichtete sich damit zur Restaurierung der altrömischen Wertvorstellungen. vgl. res gestae, Anmerkung 46. S. 55. [31] vgl. Girardet, S. 346. [32] dux: Allgemein als Bez. für (An-) Führer, Wegweiser, Mit Zusatz (z.B.: belli) der Führer einer Mehrheit zur Erfüllung eines besonderen Zweckes. Ab 3. Jahrhundert n. Chr. wird dux militär. Rang. Art.: dux. In: DKP. Bd.2, Stuttgart. Spalte 185f. [33] Res Gestae 34, S. 36ff: per consensum universorum potitus rerum omnium. [34] z.B.: Art. Octavian, DKP: Hier wird der Eid als Legitimation für den [vermeintlich] staatsrechtlich nicht definierbaren Zustand Octavians im Jahre 32 gedeutet. Nach Adcock, Frank: Die Interpretation von res gestae divi Augustus, 34,1, handelt es sich um eine Illustration augusteischer Staatskunst, weil der consensus universi den allgemeinen Wunsch des gesamten Staatskörpers wiederspiegeln soll. [Einen consensus dieser Art schildert Dio 50, 4, 2: Nach der Testamentsöffnung war jeder in Rom gegen Antonius, alle "äußerten sich [...] sich im gleichen Sinne wie die anderen." S. 313. Diese beiden consensi sind nicht miteinander zu verwechseln; der Verf.] [35] Bleicken: Zwischen Republik und Prinzipat. Seite 69ff. [36] Herrmann, Peter: Der römische Kaisereid. Untersuchungen zu seiner Herkunft und Entwicklung, Göttingen 1968. S. 79 - 89. Demnach ist der genaue Wortlaut des Eides nicht bekannt, weil der beschriebenen Fassung des Augustus nicht zu trauen sei. Herrmann verweist auf Johannes Kromayers Sicht, dass die Eidesleistung eine conuiratio sei, also eine neben den üblichen Verfahren stehende Aushebung und Vereidigung des Heeres in Krisensituationen und nennt dafür Präzedenzfälle. [37] de Visscher, F.: Die rechtliche Stellung Octavians 32 v. Chr., In: Schmitthenner, W. (Hrsg.): Augustus, Darmstadt 1969. S. 199 - 229. Hier: S. 214. [38] Ähnliche Formulierungen im Zusammenhang mit einem vom Volk verliehenen Imperium findet Visscher bei Cicero. Vgl. Vischer, S. 215f. [39] Sueton, Augustus 46: "Die Gemeinderräte der Kolonien sollten über die Staatsbeamten in Rom jeweils in ihren Städten abstimmen und die Wahlzettel versiegelt kurz vor dem Tag der Wahlen nach Rom schicken." S. 81. [40] Dio 50, 6, 6: "Und solchen Eifer legten sie auf beiden Seiten gleichermassen an den Tag, daß sie ihre Bündnisse mit den zwei Führern jedem noch eidlich bestätigten." S. 316. |
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